« [Artikel 378 des Einkommensteuergesetzbuches, der] von Artikel 1080 des Gerichtsgesetzbuches abweicht, insofern dieser vorschreibt, dass eine Kassationsbeschwerde sowohl auf der Abschrift als auch auf
der Urschrift durch einen Rechtsanwalt beim Kassationshof unterzeichnet wird, und der im Übrigen das Recht des zuständigen Beamten der Verwaltung der direkten Steuern, selbst einen
Kassationsantrag zu unterzeichnen, unberührt lässt, schreibt vor, dass der Antrag, mit dem ein Steuerpflichtiger dem [Kassationshof] einen in Sachen Einkomm
...[+++]ensteuern ergangenen Entscheid unterbreitet, durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet wird ».