Diese Richtlinie sieht nämlich vor, dass bestimmte Kategorien professioneller u
nd institutioneller Anleger vom Anwendungsbereich der obligatorischen Anlegerschutzsysteme ausgenommen werden können (s. Artikel 4 Absatz 2), wenn "der Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß bestimmte Gruppen von Anlagen oder Anlegern [...] keines besonderen Schutzes bedürfen, [so muß er die Möglichkeit haben], sie von der durch die Anlegeren
tschädigungssysteme gebotenen Deckung auszunehmen" (Erwägungsgrund 17). Im Mittelpunkt der Anlegerentschädigungssystem
...[+++]-Richtlinie steht also eindeutig das "Schutzbedürfnis".