Im Dioxinfall gegen Belgien wegen verspäteter Unterrichtung der Kommission über eine Situation, die eine ernste Gefahr im Sinne der Richtlinien 89/662 und 90/425 darstellen kann, hat die Kommission Kontakt mit den belgischen Behörden aufgenommen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, um eine Wiederholung eines solchen Verstoßes zu verhindern; insbesondere ging es auch darum, dass die zuständigen Behörden entsprechende Anweisungen erhalten, damit die Verpflichtungen im Rahmen der Gemeinschaft gemäß der von der Kommission i
n ihrer mit Gründen versehenen ...[+++] Stellungnahme dargelegten und von den belgischen Behörden geteilten Auslegung in vollem Umfang angewandt werden.