14. betont, dass der risikobasierte Ansatz einheitlich sein muss und daher auch die Möglichkeiten zur Aufsichtsarbitrage eingeschränkt werden müssen; betont, dass die Verbindung zwischen den Banken und dem Staat auf nationaler Ebene gekappt
werden muss und zu diesem Zweck die Richtlinie über Bankensanierung und -abwicklung und die Bestimmungen über den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsfonds umfassend und einheitlich auf der einzelstaatlichen Ebene umgesetzt werden müssen; nimmt die Beiträge des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) zur Kenntn
...[+++]is, was Forderungen von Banken gegenüber dem Staat angeht, wobei diese Beiträge auch sorgfältige Abwägungen bezüglich der nächsten Schritte umfassen; betont, dass bei politischen Maßnahmen die Interaktion zwischen dem individuellen und dem endogenen Risiko explizit berücksichtigt werden muss, insbesondere wenn Finanzinstitute dieselben aufsichtsrechtlich genehmigten Standardrisikomodelle verwenden;