Der Ansatz, bei dem höhere Gewalt und der gültige Grund kombiniert werden, ist mit dem Ansatz im
französischen Recht verwandt, bei dem ein Einspruch sowohl in den Situationen erlaubt wird, in denen der Beschuldigte effektiv keine Kenntnis von der ordnungsgemäßen Ladung hatte, die nicht persönlich zugestellt wurde (ein Fall, der bei uns zum Begriff höhere Gewalt gehören würde), als auch in den Situationen, in denen die Ladung ordnungsgemäß persönlich zugestellt wurde, jedoch eine Entschuldigung, die durch das Gericht, vor das der Nichterschienene aufgerufen wurde, als gültig anerkannt wird, seine Abwesenheit rechtfertigt (Artikel 410 bis
...[+++]412 des französischen Code de procédure pénale) » (ebenda, SS. 79-80).