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e Betrachtungsweise Rechnungen notwendig machte, um in einer Akte zur Beantragung einer Umweltgenehmigung die jährliche Erzeugung von organischem Stickstoff ab einer Tabelle zu ermitteln, die in der Anlage zum oben erwähnten Erlass vom 4. Juli 2002 mit der Uberschrift " Jährliche stickstoffhaltige Erzeugung je tierische Kategorie" angeführt war; dass der Begriff der Erzeugung von organischem Stickstoff seit 2002 jedoch nicht mehr das hauptsächliche Kriterium ist, um die landwirtschaftlichen Betriebe einzustufen, und dies aus verschiedenen Gründen; dass die Wallonische Region in der Tat das Programm zur nachhaltigen Verwaltung des S
...[+++]tickstoffs in der Landwirtschaft als ihre Antwort auf die Europäische Richtlinie 91/676/EWG zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen durch die Bezeichnung von gefährdeten Gebieten und die Einführung von angemessenen landwirtschaftlichen Gewohnheiten angenommen hat; dass diese Grundsätze im Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Oktober 2002 bezüglich der nachhaltigen Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft, der auch als " Nitrate-Erlass" allgemein bekannt ist, bestimmt worden sind und jetzt in den Artikeln R.188 bis R.232 und R.460 des Buches II des das Wassergesetzbuch enthaltenen Umweltgesetzbuches enthalten sind; dass diese Bestimmungen, die nur auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten anwendbar sind, neue Regeln in Bezug auf die Mengen der zu auszubringenden Düngstoffe, die Zeiträume und die Bedingungen für die Ausbringung, die Modalitäten zur Lagerung des Tierdungs, die im Hinblick auf die Einhaltung der Ausbringungszeiträume eine Auffangkapazität von 6 Monaten haben muss, die Verpflichtungen in Sachen Dichtigkeit der Lagerungsinfrastrukturen, .festlegen; dass die Angleichung der Lagerungsinfrastrukturen an die geltenden Vorschriften, die auf der Grundlage eines in Artikel R.460 des Buches II des das Wassergesetzbuch enthaltenden Umweltgesetzbuches bestimmte ...