Der Ministerrat sei de
r Meinung, dass das Kriterium des Unterschieds, auf das die Frage verweise, keine Grundlage in den genannten Gesetzesbestimmungen finde, da das Kriterium
des Unterschieds dem ehelichen oder unehelichen Zustand der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes zufolge nicht erwähnt werde in den genannten Bestimmungen, die nur auf die Tatsache hinweisen würden, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage die Vaterschaft kraft der Artikel 315 und 317 des Zivilgesetzbuches fest
...[+++]gestellt worden sei oder nicht.