(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, alle zusätzlichen Informationen zu lie
fern, die notwendig sind, damit die Behörde die Möglichkeit des Eintritts eines schweren Unfalls in
voller Sachkenntnis beurteilen und die mögliche erhöhte Wahrscheinlichkeit und/oder die mögliche Vergrößerung der Folgen schwerer Unfälle ermitteln, einen externen Notfallplan erstellen und Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Form, ihrer besonderen Merkmale oder ihres Standorts zusätzliche Vorkehrungen erfordern, berücksichtigen kann
...[+++].