Durch die angefochtenen Bestimmungen werde somit ein ungerechtfertigter Behandlungsunterschied zwischen Verurteilten eingeführt je nach ihrem Aufenthaltsstatut, wobei die Belgier und die Ausländer, denen der Aufenthalt in Belgien erlaubt sei, Anspruc
h auf die Gewährung dieser Modalitäten erheben könnten, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllten, um
in deren Vorteil zu gelangen, während die Ausländer, die nicht über ein Aufenthaltsrecht verfügten, nie Anspruch darauf erheben könnten, selbst wenn sie alle anderen Bedingungen erfü
...[+++]llten, um in deren Vorteil zu gelangen.