« Die neue Bestimmung von Artikel 132 ist gerechtfertigt, wenn man berücksichtigt, wie sehr es notwendig ist, von den Anspruchs
berechtigten eines verstorbenen säumigen Erben die Gesamtheit der verhältnismässigen Geldbussen -
die bisweilen sehr hoch sind -, die dieser schuldet, zu fordern, während der Verstoss oft erst festgestellt wird nach der vorbehaltlosen Annahme des Erbes des Schuldigen » (Bericht an den König zum königlichen Erlass vom 31. März 1936 zur Einführung des Erbschaftssteuergesetzbuches, Belgisches Staatsblatt, 7. Apri
...[+++]l 1936).