In einem ersten Teil werde der Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung angeführt gegenüber den Bediensteten des öffentlichen Dienstes im allgemeinen, die sowohl den föderalen Behörden als auch den Behörden der
Teilentitäten sowie anderen Verwaltungsbehörden unterstünden, insofern die Französische Gemeinschaft die Regelung der Beurlaubung wegen Krankheit und Gebrechlichkeit abgeändert habe, ohne vorher die Mindestrechte in diesem Sachbereich festzulegen und folglich ohne den Dekretsentwurf der Gewerkschaftsverhandlung im gemeinsamen Ausschuss des öffentlichen Dienstes, dem sogenannten Ausschuss A, zu unterbrei
...[+++]ten, während der König für die statutarischen Personalmitglieder, die dem Ausschuss des nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienstes unterstünden, durch königlichen Erlass vom 22. November 1991 die diesbezüglichen Mindestrechte festgelegt habe, und somit jede Behörde verpflichtet sei, die Vorschläge in bezug auf die Sachbereiche, die Gegenstand der Mindestrechte seien, der Gewerkschaftsverhandlung im Ausschuss A vorzulegen (Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den Gewerkschaften ihres Personals, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und verschiedener Bestimmungen).