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. Wenn eine bestehende Benchmark nicht den Vorgaben dieser Verordnung entspricht, eine Änderung der
Benchmark mit dem Ziel der Anpassung an die Anforderungen dieser Verordnung jedoch zu einem Ereignis höherer Gewalt, zur Umgehung oder einem anderweitigen Verstoß gegen die Bestimmungen eines Finanzkontrakts oder eines Finanzinstruments, bei dem diese
Benchmark als Bezugsgrundlage d
ient, führen würde, kann die jeweils zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die natürl
...[+++]iche oder juristische Person angesiedelt ist, die die Benchmark bereitstellt, die weitere Verwendung dieser Benchmark in bestehenden Finanzkontrakten und Finanzinstrumenten so lange zulassen, bis die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass es möglich ist, die Benchmark nicht mehr zu verwenden oder durch eine andere Benchmark zu ersetzen, ohne dass einer der Parteien des Kontraktes ein Nachteil entsteht .