68. hebt erneut die Bedeutung des zwischen Parlament, Rat und Kommission vor dem Haushaltsverfahren vereinbarten gemeinsamen Zahlungsplans 2015–2016 hervor, in dem die e
rklärte Absicht der drei Organe zum Ausdruck kommt, den Rückstand bei den noch ausstehenden Zahlungen abzubauen; stellt fest, dass die drei Organe vereinbart haben, bei der Genehmigung von Mitteln für Zahlungen im Haushaltsplan 2016 uneingeschränkt zu kooperieren, und zwar auf einem Niveau, mit dem dieses Ziel zu erreichen ist, und stellt ferner fest, und dass die Kommission die für 2016 beantragten Mittel für Zahlungen entsprechend veranschlagt hat; vertritt die Auffas
...[+++]sung, dass man sich zusätzlich zu den Maßnahmen, mit denen das Risiko eines untragbaren Rückstands verringert werden soll, um einen produktiveren Meinungsaustausch und eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Rat einerseits und Parlament und Kommission andererseits bemühen sollte; weist darauf hin, dass gemäß Artikel 310 AEUV der Haushaltsplan der Union in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen ist;