In einem ersten Teil führen die klagenden Parteien an, die angefochtenen Bestimmungen würden zu einem ungerechtfertigten Behandlungsunterschied zwischen Eigentümern von Immobiliargütern führen, je nachdem, ob diese Immobiliargüter sich
in einer Landschaft befänden, die gemäss den Kapiteln II und III des Landschaftsdekrets geschützt sei, oder in einem « Kerngebiet », das gemäss dem angefochtenen Kapitel IV ausgewiesen werde, da die Eigentümer im ersten Fall die Möglichkeit hätten, ihre Anmerkungen und Beschwerden während einer öffentlichen Untersuchung ge
ltend zu machen, im zweiten ...[+++] Fall hingegen nicht.