18. nimmt Kenntnis von der Beschäftigung des früheren V
erwaltungsdirektors der Agentur durch ein Beratungsunternehmen, das u.a. pharmazeutische Unternehmen in Fragen der Entwicklung neuer Arzneimittel und der Verkürzung des Zeitraums bis zu ihrer Markteinführung berät; unterstreicht, dass dieser Wechsel einige Zweifel an der tatsächlichen Unabhängigkeit der Agentur weckt; stellt fest, dass dem Verwaltungsrat in Artikel 16 des Statuts der Beamten der Europäischen Union ein breiter Ermessensspielraum eingeräumt wird, wenn es darum geht, diese Art von Arbeitsverhältnissen zu gestatten oder zu verbieten; weist darauf hin, dass der Verwalt
...[+++]ungsrat nach der Zustimmung zu der künftigen Beschäftigung des früheren Verwaltungsdirektors der Agentur letztlich beschlossen hat, Einschränkungen in Bezug auf seine neuen und zukünftigen beruflichen Tätigkeiten festzulegen; fordert dennoch, dass die Agentur der Entlastungsbehörde bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht vorlegt, in dem alle vergleichbaren Fälle aufgelistet werden, die es seit der Errichtung der Agentur gegeben hat, und der jeweils vom Verwaltungsrat gefasste Beschluss eingehend erläutert wird;