(58) Um zu
gewährleisten, dass Europol weiterhin die Aufgaben des auf der Grundlage des Beschlusses 2009/371/JI des Rates errichteten Europäischen Polizeiamts und der auf der Grundlage des Beschlusses 2005/681/JI errichteten Europäischen P
olizeiakademie nach bestem Vermögen erfüllen kann, sollten Übergangsregelungen getroffen werden, vor allem in Bezug auf den Verwaltungsrat, den Exekutivdirektor und die Zweckbindung eines Teils der Haushaltsmittel Europols für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ink
...[+++]rafttreten dieser Verordnung.