Die für Beihilfe- und Zahlungsanträge vorgesehene Möglichkeit, Berichtigungen vorzunehmen, ohne dass Verwaltungssa
nktionen angewendet werden, sollte auch bei fehlerhaften Daten in der elektronischen Datenbank für gemeldete Rinder gegeben sein, bei denen solche Verstöße einen Verstoß gegen eine Beihilfevoraussetzung darstellen, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf
den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet. ...[+++]