Vor den Zivilgerichten muss der Grundsatz der Anwendung der Bestimmungen über die Verfahrensentschädigung auf alle Parteien, ungeachtet dessen, ob es um Privatpersonen oder um Behörden, die im Allgemeininteresse handeln, geht, nämlich der Grundsatz, den der Gesetzgeber eingehalten hat, als er die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten eingeführt hat, erneut bestätigt werden, einerseits wegen der Rechtssicherheit und des Zusammenhangs der Gesetzgebung, auf
die in B.7 bis B.9 verwiesen wurde, und andererseits, um die Ziele der Verfahrenseffizienz und -billigkeit zu erreichen, die der Gesetzgeber anstrebte, als er diese Reg
...[+++]elung einführte und die seiner Ansicht nach nicht dagegen sprechen, den Auftrag allgemeinen Interesses der Behörden in aller Unabhängigkeit fortzusetzen.