- Artikel 42 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 zur Festlegung von Steuer- und Haushaltsbestimmungen verstösst gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insoweit er bestimmt, dass einerseits di
e Zinsen belgischen Ursprungs im Sinne von Artikel 11 Nrn. 1 bis 3 und Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches der Sonderabgabe auf die Einkünfte aus beweglichem Vermögen unterliegen, wenn der Betrag dieser Zinsen zwischen 316.000 Franken und 1.110.000 Franken liegt, und insoweit er andererseits die Einkünfte aus beweglichem Vermögen ausländischen Ursprungs und in gleicher Höhe im Sinne von Artikel 11 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches von der
selben Son ...[+++]derabgabe befreit.