Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Sanktion oder anderen Maßnahme vorsieht, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt wurde, sollten diese Information sowie das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls unve
rzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Würde aber die Bekanntmachung der Sanktion oder anderen Maßnahme den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen, sollte die zuständige Behörde ents
cheiden können, die Sanktionen oder anderen Maßnahmen nicht öffentlich bekannt zu machen oder sie auf anonym
...[+++]er Basis öffentlich bekannt zu machen.