Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahme
regelungen oder auf besondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, d
ie die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen, und trifft eine Entscheidung auf der Grundlage seiner eigenen Einschätzung der Frage, ob die Ausnahmeregelungen
auf das betreffende Dokument ...[+++] anzuwenden sind .