(g) für die Erhebung umfassenderer, zuverlässiger Daten über Hassverbrechen sorgen, d. h. mindestens Aufzeichnungen führen über die Zahl von Zwischenfällen, die durch
die Öffentlichkeit gemeldet und von den Behörden erfasst werden, über die Anzahl der Verurteilungen von Straftätern, die Gründe, warum diese Straftaten als diskriminierend erachtet wurden und die verhängten Strafen; Erhebungen bei Kriminalitätsopfern zu Art und Umfang nicht angezeigter Verbrechen, den Erfahrungen der Opfer von Verbrechen mit der Strafverfolgung und den Gründen für das Unterlassen von Anzeigen sowie der Frage, ob die Opfer von Hassverbrechen ihre Rechte ken
...[+++]nen, durchführen;