(4) Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, denen es Schwierigkeiten bereitet, die Mehrwert
steuer vor Eingang der Zahlung ihrer Kunden an die zuständige Behörde zu entrichten, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, diesen Unternehmen zu gestatten, dass sie die Mehrwertsteuer im Rahmen einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung (cash accounting) abrechnen, so dass der Lieferer oder Dienstleistungserbringer die Steuer erst dann an die zuständige Behörde entrichtet, wenn er die Zahlung für seine Lieferung oder Dienstleistung erhält, und sein Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn er für die Lieferung oder Dienstleist
...[+++]ung zahlt.