(6) Ist die zuständige Behörde trotz gebührender Sorgfalt nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 5 g
enannten Zeitspanne eine Entscheidung über das Ergreifen von Maßnahmen zu treffen, unterrichtet sie späte
stens innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Aufforderung zum Tätigwerden die betreffende Person oder qualifizierte Einrichtung über die Schritte und Maßnahmen, die sie bereits getroffen hat oder zu treffen gedenkt, um die Anwendung dieser Richtlinie innerhalb
eines mit den Zielen de
...[+++]r Richtlinie vereinbaren Zeitraums sicherzustellen.