Ihre Berichterstatterin ist auch der Auffassung, dass ein Bezug auf Datenschutzregelungen erforderlich
ist, die zum Tragen kommen, wenn die zuständigen Behörden und Kontaktstellen personengebundene Daten austauschen: der „künftige“ Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen de
r polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, das Übereinkommen 108 des Europarats, dessen Zusa
tzprotokoll vom 8. November 2001 und ...[+++]die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.