WENN EINE WARE, DIE GEGENSTAND VON PRAKTIKEN VON DUMPING, PRÄMIEN ODER SUBVENTIONEN IST, IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WIRD UND DADURCH EINE BEDEUTENDE SCHÄDIGUNG EINES IN EINEM NICHT ZUR GEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LAND BESTEHENDEN WIRTSCHAFTSZWEIGS, WELCHER DIE BETREFFENDE WARE NACH DER GEMEINSCHAFT AUSFÜHRT, VERURSACHT WIRD ODER VERURSACHT ZU WERDEN DROHT, SO KANN DIE KOMMISSION AUF ANTRAG DIESES LANDES UND NACH SACHAUFKLÄRUNG AUF GEMEINSCHAFTSEBENE DIE IN DER EINGANGS GENANNTEN VERORDNUNG VORGESEHENEN KONSULTATIONEN EINLEITEN UND - UNBESCHADET DER SICH AUS DEM ALLGEMEINEN ZOLL - UND HANDELSABKOMMEN SOWIE DEM ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL VI DIESES ABKOMMENS ERGEBENDEN V
ERPFLICHTUNGEN - DEM ...[+++] RAT NACH MASSGABE DIESER VERORDNUNG VORSCHLAGEN, EINEN ANTIDUMPING - ODER AUSGLEICHSZOLL FESTZUSETZEN .