Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 übermittelte die Erste Beschwerdekammer des HABM mit Rücksicht darauf, dass durch das Gericht bemängelt worden war, dass die Vierte Beschwerdekammer des HABM ihre Entscheidungen auf
Nachweise gestützt habe, die sie Freixenet nicht vorher zur Kenntnis gebracht habe, dieser die Abbildungen der Flaschen, die in den vom Gericht aufgehobenen
Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer angeführt worden waren, und die Adressen von Internetseiten, die in den Entscheidungen des Prüfers vom 29. November 2000 an
...[+++]geführt worden waren.