Von daher wäre eine Zuordnung der Agenturen zur einer bestimmten Kategorie nach dem Kriterium ihrer Aufgabenstellung unrealistisch. Zum Zwecke der festzulegenden Rahmenbedingungen könnte aller
dings unterschieden werden zwischen Agenturen mit Entscheidungsbefugnis - also Agenturen, die u.a. ermächtigt worden sind, gegenüber Dritten bindende Rechtsakte zu erlassen - und Agenturen mit Unterstützungsfunktion - also solchen, die zwar nicht über autonome Entscheidungsbefugnisse gegeünber Dritten verfügen, aber sonstige Regulierungsaufgaben
...[+++]jeder Art, einschließlich der Organisation und Koordination der Tätigkeiten, die zum Teil in die Zuständigkeiten der nationalen Behörden fallen, wahrnehmen, um der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben behilflich zu sein.