Die als Dauergrünland genutzten Flächen sind die von den Betriebsinhabern im Jahr 200
4 als Dauergrünland angemeldeten Flächen zuzüglich der nach Artikel 14 Absatz
1 der vorliegenden Verordnung im Jahr 2005 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, welche im
Jahr 2004 für keine andere Nutzung als als Grünland angemeldet wurden, es sei denn, der Betriebsinhaber weist nach, dass die betreffenden Flächen im Jahr 2004 nicht als Dauergrünl
...[+++]and genutzt wurden.