(1) Verlangt ein Mitgliedstaat ei
n fortgeschrittenes elektronisches Siegel für die
Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer
öffentlichen Stelle angeboten wird, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Siegel, fortgeschrittene elektronische Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruhen, und qualifizierte elektronische Siegel zumindest in den Formaten oder unter Verwendun
...[+++]g der Verfahren, die in den Durchführungsrechtsakten nach Absatz 5 festgelegt sind, an.