In der Erwägung, dass die Gemeinde Chaumont-Gistoux die Bedeutung der in dem Erlass vom 27. Mai 2009 definierten Phasenplanung unterstreicht; dass der Erlass zur vorläufigen Annah
me der Teilrevision eine Phasenplanung definiert, die voraussetzt, dass die Verlagerung der Anlagen hin zum Betriebsgelände erst im Vorfeld z
u der Umsetzung der zweiten Bewirtschaftungsphase erfolgen sollte, eine Phase, die erst in etwa fünfzehn oder zwanzig Jahren umgesetzt werden wird; dass somit die Gefahr gegeben ist, dass die neue Zone in Betrieb geno
...[+++]mmen wird, ohne dass irgend eine Garantie dafür besteht, dass die Arbeiten für die Verlagerung der Anlagen in Angriff genommen werden;