(7) Nachdem sich die Kommission vergewissert hat,
dass der Antrag des Mitgliedstaats korrekt und gerechtfertigt ist, nimmt sie innerhalb von vier Monaten nach der Antragstellung durch den Mitgliedstaat im Wege eines Durc
hführungsrechtsakts einen Beschluss an, in dem das System genau beschrieben wird, mit dem garantiert wird, dass der verfügbare Betrag ausschließlich zugunsten des Mitgliedstaats verwendet wird, der ihn aus den für ihn bestimmten Mittelzuweisungen im Rahmen der Kohäsionspolitik gemäß Artikel 18 Abs
atz 2 zur ...[+++]Verfügung gestellt hat, und in dem die Vorschriften und Bedingungen für die Teilnahme des antragstellenden Mitgliedstaats an dem Risikoteilungsinstrument dargelegt werden.