(2b) Der Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 sollte außerd
em ausreichend lang sein, um es dem Rat zu ermöglichen, zu einer Schlussfolgerung im Hinblick auf die endgültige Struktur der MwSt.-
Sätze zu gelangen; dies sollte Optionen einschließen, die es den Mitglie
dstaaten gestatten, unterschiedliche MwSt-Sätze anzuwenden unter der Voraussetzung, dass das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und anderer Gemeinschaftspolitiken
...[+++] gewährleistet wird.