Aus genau diesem Grund – so der Generalanwalt – ist der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen, dass, anders als die Ausgleichspflicht, die auf dem Luftfahrtunter
nehmen lastet – die nicht zu erfüllen ist, wenn es beweist, dass die Annu
llierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände erfolgt ist, die sich nicht hätten vermeiden lassen –, die Betreuungspflicht unabhängig davon, welches Ereignis die Annullierung bewirkt hat, und gleichgültig, ob das Luftfahrtunternehmen dieses Vorkommnis gegebenenfalls zu vertreten hat, fortbestehen mus
...[+++]s.