20. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Schiffen, die laut den geltenden Vorschriften an der IUU-
Fischerei beteiligt sind, Fischfang in Gemeinschaftsgewässern sowie das Einlaufen in Gemeinschaftshäfen zu untersagen und auch den Import von Fischen, die von solchen S
chiffen stammen, zu verbieten; fordert die Mitgliedstaaten ebenfalls auf, s
olchen Schiffen das Fahren unter ihrer Flagge zu verbieten, und die Import- un
...[+++]d Transportunternehmen und die anderen betroffenen Sektoren aufzufordern, Fisch, der von solchen Schiffen gefangen wurde, weder umzuladen noch damit Handel zu treiben;