23. weist darauf hin, dass für die drei ersten Jahr
e nach dem Beitritt zwar befristete Maßnahmen angewandt werden können, entsprechende Regelungen aber schon beim letzten Erweiterungsprozess zum Nutzen aller Beteiligten getroffen wurden; spricht sich dafür aus, diese Maßnahmen nur in ganz spezifischen, von der Kommission vorab festgelegten Bere
ichen und für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden; weist darauf hin, dass geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktionsweise der EU-Politiken erst dann aufgehoben werde
...[+++]n können, wenn die von der Kommission festgelegten Zielvorgaben vollständig erreicht wurden;