22. erinnert die Kommission daran, dass die oben erwähnte Mitteilung vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht Verfahrensschritte enthält, die die Kommi
ssion bezüglich der Regelung ihrer Ermessensfreiheit für akzeptabel hält, und dass daher nichts dem entgegenstehen sollte, eine Verordnung auf dieses Instrument zu stützen; nimmt die Absicht der Kommission, diese Mitteilung zu überprüfen, zur Kenntnis; fordert die Kommission dringend auf, im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren keine nicht zwingenden Rechtsinstrumente („soft law“) anzuwenden, sondern eine Verordn
...[+++]ung vorzuschlagen, damit das Parlament als Mitgesetzgeber in einem solch wesentlichen Punkt der EU-Rechtsordnung umfassend beteiligt wird;