Der Ausschluss des Rechtes, ein Kin
d von einem anderen Mann als dem Ehemann der Mutter anerkennen zu lassen, abgesehen von den vorgenannten Umständen, beruhe a
uf dem Bemühen, den Frieden in den Familien zu wahren - wenn weder der Ehemann noch die Mutter die Vermutu
ng der gesetzlichen Vaterschaft bestreite -, auf dem Bemühen, dem Kind die grösstmögliche rechtliche Stabil
...[+++]ität bei der Feststellung der Abstammung zu gewährleisten - damit sie ihm nicht versagt werden könne -, und schliesslich auf der Rechtssicherheit, indem diese « jede Willkür in bezug darauf, ob diese Anerkennung gestattet wird oder nicht » ausschliesse.