I. in der Erwägung, dass das Ne
beneinanderbestehen verschiedener Rechtssysteme in der Union als Stärke angesehen werden sollte, die Rechtssyste
men überall auf der Welt als Inspiration gedient hat; in der Erwägun
g, dass Divergenzen zwischen Rechtssystemen dennoch kein Hindernis für die Fortentwicklung des Europarechts darstellen dürfen; in der Erwägung, dass die ausdrückliche und konzeptionelle Divergenz zwischen Rechtssystemen k
...[+++]ein Problem an sich darstellt; in der Erwägung, dass es jedoch notwendig ist, die nachteiligen rechtlichen Folgen dieser Divergenz für die Bürger zu bewältigen; in der Erwägung, dass das Konzept der regulatorischen Angleichung oder eines von den Rechtssubjekten ausgehenden Ansatzes zur Konvergenz durch Förderung der ökonomischen und intellektuellen Kommunikation zwischen verschiedenen Rechtssystemen zur Anwendung kommen sollte; in der Erwägung, dass die Fähigkeit, die Unterschiede zwischen unseren Rechtssystemen zu verstehen und damit zurecht zu kommen, zweifellos einer europäischen Rechtskultur entspringt, die durch Wissensaustausch und Kommunikation, das Studium der vergleichenden Rechtswissenschaft und eine grundlegende Änderung der Art und Weise, in der die Rechtswissenschaften an den Universitäten gelehrt werden und Richter an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, weiter gefördert werden muss, wie das Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 erläutert hat, und dass dies zusätzliche Anstrengungen zur Überwindung der Sprachbarrieren einschließt; in der Erwägung, dass es trotz der Zeit, die dies erfordern wird, notwendig ist, jetzt zu überlegen und zu planen,