W
enn die dem Zentralen Organ gemäß den §§ 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf das Bestehen von Guthaben auf Seiten des Verurteilten hindeuten, kann das Zentrale
Organ schriftlich beantragen, dass die in § 1 erwähnten Unternehmen und Personen die mit diesen Bankkonten, Bankfächern oder Finanzinstrumenten zusammenhängenden Guthaben und Verbindlichkeiten nicht mehr aus Händen geben werden während eines Zeitraums, der nicht länger sein darf als fünf Werktage und der an dem Tag beginnt, an dem das Zentrale
Organ seinen Antrag per Einschreibebrief, per Telefax oder per elektroni
...[+++]sche Post verschickt.