3. ist der Auffassung, dass berücksichtigt werden muss, dass die in der Vero
rdnung vorgesehenen Zentralstellen nach wie vor die wichtige Aufgabe haben, die Arbeit der Gerichte, die nach der Verordnung für die Bearbeitung der Anträge zuständig sind, zu überwachen und auftretende Probleme zu beseitigen; weist darauf hin, dass das Europäische Justizielle Netz bei der Lösung von Problemen helfen kann, die von den Zentralstellen nicht beseitigt worden sind, und dass diese Stellen in geringerem Maße in Anspruch genommen werden könnten, wenn die ersuchenden Gerichte besser über die Verordnung unterrichtet wären; ist der Auffassung, dass die v
...[+++]on den Zentralstellen geleistete Unterstützung von entscheidender Bedeutung für kleine lokale Gerichte sein kann, die ein Problem haben, wenn sie zum ersten Mal eine grenzüberschreitende Beweisaufnahme durchführen müssen;