1. verweist darauf, dass die Kommission vier Grundsatzentscheidungen über Medienrechte für Fußballspiele getroffen hat: Zunächst hat die Kommission den Vereinen zugestanden, Fernsehrechte gemeinsam zu vermarkten; zweitens hat die Kommission den Umfang, in dem sämtliche verwertbaren Rechte an einem bestimmten Wettbewerb durch einen einzigen Käufer erworben werden können, beschränkt; drittens hat die Kommission, indem sie darauf bestand, dass die Fernsehrechte aufgeteilt und getrennt an unterschiedliche Käufe
r vermarktet werden sollten, auch versucht, Produktionsbeschränkungen zu verhindern, und viertens hat die Kommission beschlossen, d
...[+++]ass nicht alle Rechte zentralisiert werden und einige für Vereine zur Einzelvermarktung weiterhin zur Verfügung stehen sollten, insbesondere was die neuen Medien anbelangt;