7. fordert die Kommission auf, sich mit ihren Leitlinien in der richtigen Mischung sowohl an die Unternehmen als auch an die
Mitgliedstaaten zu wenden, damit sie besser verstehen, was ihnen im Rahmen der Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung erlaubt ist und was nicht; fordert von der Kommission, dass sie eine enge Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten aktiv unterstützt, indem sie eine permanente europäische Plattform für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bereitstellt; begrüßt in diesem Zusammenhang die künftige Einsetzung einer hochrangigen Gruppe durch die Kommission, um die Mitgliedstaaten bei der
...[+++]Ermittlung und dem Austausch der besten Praktiken unterstützen und fördern und regelmäßig Sozialpartner formell einbinden zu können;