Die Kommission hielt es nicht für angemessen, solche Entwürfe zu veröffentlichen, (i) da es sich um vorläufige Dokumente in einem langwierigen, gründlichen Überprüfungsprozeß handelt; (ii) da sie nicht die Meinung der Kommission widerspiegeln; (iii) da sie aufgrund der unvollständigen Datenkollektionen irreführend sein könnten, wenn sie nicht zusammen mit den anschließend angeforderten u
nd bereitgestellten technischen und wissenschaftlichen Informationen betrachtet werden; (iv) da eine Veröffentlichung nach den geltenden Regeln des Ständigen Ausschusse
...[+++]s für Pflanzenschutz eine Genehmigung voraussetzt und (v) da sie die Ansicht eines Mitgliedstaates widerspiegeln, die sich häufig auf der Grundlage neuer Informationen, der Sachverständigenbegutachtung und des Meinungsaustausches mit anderen Mitgliedstaaten noch ändert.