Wenn Sie beispielsweise unseren Änderungsantrag 29 lesen, werden Sie feststellen, dass sich die Verordnung nur auf Dokumente bezieht, die von den Institutionen unterhalten werden. Allerdings formuliert sie die Maßgabe, dass Einrichtungen gehalten sind, durch das Aufstellen eigener Regeln über die öffentlichen Zugangsmög
lichkeiten zu ihren Dokumenten entsprechend nachzuziehen – in Übereinstimmung, so lassen Sie mich hinzufügen, mit der gemeinsamen Erklärun
g, die der Rat, die Kommission und das Parlament am 30. Mai 2001 verabschiedet h
...[+++]aben.