Der Europäische Gerichtshof hat zwar bereits geurteilt, dass die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden darf, doch er hat auch hinzugefügt, dass dann, wenn es sich als unm
öglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse
der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, das Vorsorgepri
...[+++]nzip den Erlass beschränkender Maßnahmen rechtfertigt (EuGH, 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Randnrn. 49 und 52; 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, Randnr. 93; 10. April 2014, Acino AG, C-269/13, Randnr. 57).