Da die Anrufung des Berufungsausschusses angesichts der Devolutivwirkung der Berufung auf die angefochtenen Verfügungen des Beschlusses des Disziplinarausschusses begrenzt ist und die Berufung des betreffenden Betriebsrevisors sich grundsätzlich nur auf dessen eigene Interessen beziehen und ihm keinen Nachteil zufügen kann, ist es angebracht, dass der Rat, der das Allgemeininteresse verteidigt, in der Lage ist, gegebenenfalls zuerst vom Umfang der Berufung des betreffende
n Betriebsrevisors, deren Tragweite begrenzt werden kann, Kenntnis zu nehmen, um anschließend beurteilen zu können, ob ein Anlass besteht, die gesamte disziplinarrechtli
...[+++]che Verfolgung erneut dem Berufungsausschuss zur Beurteilung zu unterbreiten.