Im Interesse einer wirksamen Durchsetzung dieser R
ichtlinie weist die Kommission nachdrücklich darauf hin, dass es Aufgabe der betreffenden Mitgliedstaaten ist, dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet bereits registrierten Unternehmen die Ziele der Richtlinie nicht dadurc
h umgehen, dass sie ihren Unternehmenszweck auf Offshore-Aktivitäten ausweiten, ohne dies den zuständigen nationalen Behörden mitzuteilen, damit letztere die notwendigen Schritte unternehmen können, um die vollständige Anwendung des Artikels 20 sicherzu
...[+++]stellen.