Art. 3 - Aufgaben Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: 1° auf eigene Initiative oder auf Antrag hin
jedes Gutachten zu allen Angelegenheiten bezüglich der Sozialwirtschaftsunternehmen, die als Eingliederungsbetrieb, I. D.E.S.S. und Beratungsagentur bezeichnet werden, abgeben; 2° ein mit Gründen versehenes Gutachten über alle Zulassungsanträge oder Anträge auf Erneuerung der Zulassung der Projektträger/Unternehmen, die durch die obenerwähnten " EB" , " I.D.E.S.S" .
-Erlasse betroffen sind, abgeben; 3° ein mit Grü
...[+++]nden versehenes Gutachten über die Aufhebung oder den Entzug der Zulassung dieser Projektträger/Unternehmen abgeben; 4° sich auf Antrag eines ihrer Mitglieder versammeln, das Tatsachen zur Kenntnis genommen hätte, die Verstöße oder Verletzungen gegen die Bestimmungen des Artikels 1, 1° bis 11° der vorliegenden Geschäftsordnung darstellen, um die Lage zu untersuchen und die Regierung über den Sachverhalt zu informieren.