Wie mehrfach dargelegt (31), hält es der EDSB für sehr wichtig, dass spezielle Rechtsinstrum
ente, die — wie die vorliegende Initiative für einen Ratsbeschluss — den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen erleichtern, nicht angenommen werden, bevor der Rat einen Datenschutzrahmen angenommen hat, der — im Einklang mit den Schlussfolgerungen, zu denen der EDSB in seinen beiden Stellungnahme
n zum Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Datenschutz in der dritten Säule gekommen ist — ein angeme
...[+++]ssenes Datenschutzniveau garantiert (32).